ORD­NUN­GEN

DIE GEWÄSSER­ORDNUNG

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Für die Gewässer des ASV Bischofsheim gelten die Festlegungen des Gesetzgebers (s. u.) und die vom Vorstand beschlossenen Bestimmungen.

 

Grundsätzliche Festlegungen sind in der Gewässerordnung in der aktuellen Fassung vom 1. März 2017 beschrieben, die jedes Vereinsmitglied in gedruckter Form vom Vorstand beziehen kann.

 

Besondere Festlegungen, die für bestimmte Zeiten oder Anlässe gelten, werden durch Aushang im Schaukasten des Vereins bekanntgegeben. Jeder Angler ist verpflichtet, sich dort zu informieren. So ist beispielsweise bei Arbeitseinsätzen auf dem Vereinsgelände, bekanntgeben über Terminkalender und Schaukasten, das Angeln untersagt.

 

Beim Fischen am Vereinsgewässer hat jeder Angler mit sich zu führen:

 

  1. den gültigen Jahresfischereischein
  2. den Erlaubnisschein des ASV 1924 Bischofsheim
  3. das Formular zum Führen der Fangstatistik nebst Schreibgerät

 

Beim Fischen sind als Zubehöre der Angelausrüstung vorgeschrieben:

 

  1. ein Unterfangkescher
  2. ein Maßband
  3. ein Hakenlöser
  4. ein Fischbetäuber
  5. ein scharfes Messer

 

Abbildung: Die Ge­wäs­ser­ord­nung (hier: Sei­te 1) des ASV 1924 Bischofs­heim e.V. (Fas­sung vom 1. März 2017).

 

Erhältlich in ge­druck­ter Form vom Vor­stand.

FRAGEN ZUR GEWÄSSERORDNUNG?

Abbildung: Das Messer des Ang­lers soll­te ei­ne schar­fe Spitze und ei­ne sehr schar­fe, mög­lichst fest­ste­hen­de Klin­ge be­sitzen. Zur Vor­­be­­rei­tung ge­hört es, re­gel­mäßig die Schär­fe zu prü­fen.

 

Taschenmesser und Multitools sind sinnvolle Er­gän­­zun­gen.

 

Foto: ©by Reiner Makohl

SCHONZEITEN UND MINDESTMAßE

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Fischart

Schonzeit

Mindestmaß

Aal

01.10 - 01.03.

50 cm

Äsche

01.03. - 15.05.

30 cm

Atlantische Forelle
(Bachforellen, Meerforellen, Seeforellen)

01.10. - 31.03.

25 cm

Barbe

-

40

Hecht

01.02. - 15.04.

50

Karpfen
(nur Wildform)

15.03. - 31.05.

45

Moderlieschen

01.05. - 30.06.

-

Nase

15.03. - 30.04

25

Rotfeder

15.03. - 31.05.

20

Schleie

01.05. - 30.06.

25

Zander

-

50

Abbildung: Eine Mini-Zoll­stock oder ein klei­ner Roll­me­ter gehören in die Tasche des Anglers.

Foto: ©by Reiner Makohl

Die Größe eines Fisches wird von der Spitze des Kopfes bis zum Ende der Schwanzflosse gemessen.

Gesetze und Verordnungen

 

Für das Angeln an unserem See gelten über unserer Gewässerordnung stehend die Gesetze und Verordnungen des Landes Hessen:

 

1. → Fischereigesetz für das Land Hessen (Hessisches Fischereigesetz - HFischG) in der Fassung vom 3. Dezember 2010

(gültig bis 31.12.2022)

 

2. Verordnung über die gute fachliche Praxis in der Fischerei und den Schutz der Fische (Hessische Fischereiverordnung - HFischV) vom 17. Dezember 2008

(gültig bis 31.12.2024)

 

 

 

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